Keine Mieterhöhung nach Abschaffung der Kostenmiete!

Ab 1. Januar 2009 kommt ein neues Landesgesetz „zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen – LwoFG“  zur Wirkung. Es löst die bisherige Mietzinsfestsetzung für öffentlich geförderte Wohnungen auf Basis der „Kostenmiete“
ab (Bundesrecht).

Es wird nun nicht mehr gefragt: Was kostete Errichtung und Unterhalt der Wohnung unter Berücksichtigung der öffentlichen Förderung? Sondern der Mietpreis wird sich künftig nach dem örtlichen Mietniveau zu richten haben, wie es z.B. in Mannheim durch den Mietspiegel ermittelt wird. Zu den Mietspiegelpreisen muss der Mietzins künftig ein Abstandsgebot von 10% nach unten einhalten. So sieht es die städtische Satzung zur Umsetzung des neuen Landesgesetzes vor, die dem Gemeinderat zur Abstimmung vorliegt. Die Verwaltung hat bereits durch eine Vermieterbefragung genau ermittelt, wie sich diese Satzung auf die gegenwärtigen Mieten auswirken würde:

  • Betroffen sind demnach insgesamt 4.985 Wohnungen.
  • Bei 3.889 Wohnungen liegt die Kostenmiete um mehr als zehn Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete; sie muss nicht geändert werden.
  • Bei 920 Wohnungen liegt die Kostenmiete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete aber überdem Mindestabschlag von zehn Prozent. Hier muss es zu einer Mietsenkung kommen.
  • Bei 176 Wohnungen liegt die Kostenmiete über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die muss deutlich gesenkt werden.

Damit ergeben sich bei nahezu 78 v. H. aller Wohnungen zum 01. Januar 2009 keine Änderungen, bei 22 v.H. jedoch muss die Miete gesenkt werden. Bei der GBG betrifft das beispielsweise 877 Wohnungen mit einem künftigen Mietausfall von 22.810,86 EUR monatlich.  

Dieses Landes-Gesetz und die städtische Satzung bringen also tatsächlich vorerst einmal eine Verbesserung für gut 1.000 MieterInnen in Mannheim. Allerdings ist die Abkoppelung von der eigentlich starren Kostenmiete und die Koppelung an die Durchschnittsmiete, also die Abhängigmachung vom Marktpreis, ein Risiko für die Zukunft. Es ist eigentlich die Einladung an die Vermieter, die Miete bis an diese Grenze heranzuführen. Zumal in Sachen Mietpreiserhöhung die Sozialwohnungen jetzt dem allgemeinen Mietrecht unterworfen sind. Wenn ein Vermieter mit seiner bisherigen Kostenmiete beispielsweise 30% unter dem Mietspiegelsatz liegt, kann er nun nach den normalen Regeln des Mietrechts stufenweise bis auf 10% unter dem Mietspiegelsatz anheben.

Der größte Vermieter mit 64 % der geförderten Wohnungen ist die Stadt selbst über ihre GBG. Hier muss die Stadt in die Verantwortung genommen werden. Wenn es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat heißt: "Bei 3.889 Wohnungen liegt die Kostenmiete um mehr als zehn Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete; sie muss nicht geändert werden." So ist dem die Forderung hinzuzufügen: Sie darf nicht erhöht werden.

Im übrigen würden Mieterhöhungen der GBG auf grund der neuen Rechtslage letztlich den städtischen Haushalt treffen in Form von höheren Ausgaben für die Unterkunftskostenerstattung für ALG-II- und SozialgeldbezieherInnen. Oder auch in Form höher Ausgaben für Wohngeld. Zu erwähnen ist, dass das eingangs bezeichnete Gesetz die bisherigen Bundesgesetze zum Sozialen Wohnungsbau außer Kraft setzt (Föderalismusreform). Dies betrifft vor allem auch die Wege der Förderung.

Erfahrungsgemäß ist Baden-Württemberg bei der Subventionierung des sozialen Mietwohnungsbaus äußerst knauserig. Die Auswirkungen des neuen Landesgesetzes auf diesem Sektor wären eine Untersuchung wert.